Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Erster Abschnitt.
Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III
aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(von der Aufnahme der Anlagen, die nicht darstellbare Zeichen enthalten, wurde
abgesehen)
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu
ändern oder zu ergänzen, wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor
allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes
Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder
anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen
Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der
Gesundheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne
Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen
werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
gewährleistet bleiben.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, in dringenden Fällen zur
Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die
nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen
des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder
mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage
dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer
Kraft.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das
auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über
Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S.
111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S.
1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils für die
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung erforderlich ist.