Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Zweiter Abschnitt. Erlaubnis
und Erlaubnisverfahren
§ 10.
(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist
kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.