Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Dritter Abschnitt. Pflichten
im Betäubungsmittelverkehr
§ 11.
(1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder ausführen will, bedarf
dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach § 3 einer Genehmigung des
Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Betäubungsmittel dürfen
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung
ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten
Aufenthalt und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während
des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur
Verfügung steht, durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht in
Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung zu regeln und
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur
Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der
internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der
Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. Insbesondere können
1. die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel und Mengen
beschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder oder aus bestimmten Ländern
verboten,
2. Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die Versendung von Proben im
Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zugelassen,
3. Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte
und Tierärzte im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
getroffen und
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu verwendenden
amtlichen Formblätter festgelegt werden.