Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Dritter Abschnitt. Pflichten
im Betäubungsmittelverkehr
§ 13.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten,
Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer
ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der
ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem
anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn ihre Anwendung am
oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist
insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise
erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel
dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren
Verbrauch überlassen werden.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des
Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im
Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage
III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber
der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten
Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen
ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in
Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken zu
regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
erforderlich ist. Insbesondere können
1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen
beschränkt,
2. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu
verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung sowie der
Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand festgelegt und
3. Ausnahmen von den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die
Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen
werden.