Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Dritter Abschnitt. Pflichten
im Betäubungsmittelverkehr
§ 14.
(1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel unter Verwendung der in
den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung
hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise
zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung muß außerdem enthalten
1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den
Gewichtsvomhundertsatz und bei abgeteilten Betäubungsmitteln das Gewicht des
enthaltenen reinen Stoffes,
2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit verwendet - auf den äußeren
Umhüllungen bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene
Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Stückzahl; dies gilt
nicht für Vorratsbehältnisse in wissenschaftlichen Laboratorien sowie für zur
Abgabe bestimmte kleine Behältnisse und Ampullen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehältnisse in Apotheken und
tierärztlichen Hausapotheken.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bezeichnung von
Betäubungsmitteln, in Katalogen, Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen
Druckerzeugnissen, die für die am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Fachkreise
bestimmt sind.
(5) Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf nicht geworben werden. Für
in den Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen
der Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die
eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden,
für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und
Tierärzten.