Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Dritter Abschnitt. Pflichten
im Betäubungsmittelverkehr
§ 15.
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in
seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu
sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann
Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des
Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der
Betäubungsmittel erforderlich ist.