Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Dritter Abschnitt. Pflichten
im Betäubungsmittelverkehr
§ 16.
(1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat diese
auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die
eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie
den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über
die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre
aufzubewahren.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, in den Fällen des §
19 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde des Landes, kann den Eigentümer
auffordern, die Betäubungsmittel auf seine Kosten an diese Behörden zur
Vernichtung einzusenden. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel nicht vorhanden
oder nicht zu ermitteln oder kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung zur
Vernichtung oder der Aufforderung zur Einsendung der Betäubungsmittel gemäß Satz
1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist von drei Monaten nach, so treffen
die in Satz 1 genannten Behörden die zur Vernichtung erforderlichen Maßnahmen.
Der Eigentümer oder Besitzer der Betäubungsmittel ist verpflichtet, die
Betäubungsmittel den mit der Vernichtung beauftragten Personen herauszugeben
oder die Wegnahme zu dulden.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentümer
nicht mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will.