Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Dritter Abschnitt. Pflichten
im Betäubungsmittelverkehr
§ 17.
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, getrennt für jede
Betriebstätte und jedes Betäubungsmittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen
über jeden Zugang und jeden Abgang zu führen:
1. das Datum,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des Empfängers
oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden
Bestand,
4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das
Datum der Aussaat,
5. im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der eingesetzten oder
hergestellten Betäubungsmittel, der nicht dem Gesetz unterliegenden Stoffe oder
der ausgenommenen Zubereitungen nach Art und Menge und
6. im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen durch deren Hersteller
zusätzlich den Namen oder die Firma und die Anschrift des Empfängers.
Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen können die Durchschriften
der Ausgangsrechnungen, in denen die ausgenommenen Zubereitungen kenntlich
gemacht sind, fortlaufend nach dem Rechnungsdatum abgeheftet werden.
(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von der
letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert
aufzubewahren.