Betäubungsmittelgesetz (BtMG)  Dritter Abschnitt. Pflichten im Betäubungsmittelverkehr

§ 18a.

Es ist verboten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Anhang aufgeführten Stoffe und in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 genannten Zubereitungen, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.

 


 

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