Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Vierter Abschnitt. Überwachung
§ 19.
(1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zuständig für die
Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln
vorgeschriebenen amtlichen Formblätter. Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten,
Zahnärzten und Tierärzten und in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken,
Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die zuständigen
Behörden der Länder.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die
besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen
Suchtstoffübereinkommen.