Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Vierter Abschnitt. Überwachung
§ 20.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen für Verteidigungszwecke zu ändern, um die medizinische
Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, wenn die
Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung
ausgenommener Zubereitungen gewährleistet bleiben. Insbesondere können
1. Aufgaben des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach
diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf
den Bundesminister übertragen,
2. der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
an die in Satz 1 bezeichneten besonderen Anforderungen angepasst und
3. Meldungen über Bestände an
a) Betäubungsmitteln,
b) ausgenommenen Zubereitungen und
c) zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderlichen Ausgangsstoffen oder
Zubereitungen, auch wenn diese keine Betäubungsmittel sind, angeordnet werden.
In der Rechtsverordnung kann ferner der über die in Satz 2 Nr. 3 bezeichneten
Bestände Verfügungsberechtigte zu deren Abgabe an bestimmte Personen oder
Stellen verpflichtet werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Maßgabe des Artikels 80a
Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.