Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Vierter Abschnitt. Überwachung
§ 21.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Betäubungsmitteln sowie der in § 18a genannten Stoffe und Zubereitungen mit.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Innern die Beamten des Bundesgrenzschutzes, die mit den Aufgaben des
Grenzschutzes nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betraut sind, und im
Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der
Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den
Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten
Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes
entsprechend.
(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes,
die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behörden das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich.