Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Vierter Abschnitt. Überwachung
§ 22.
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung oder das der
Herstellung folgende Inverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen einzusehen und
hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die
Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung
ausgenommener Zubereitungen von Bedeutung sein können,
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel, in
denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die
beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, daß die Vorschriften über den
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
beachtet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu
besorgen ist, dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs- und
Geschäftszeit sowie Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt. Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und
Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei
Jahre durchzuführen,
4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender
Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der
Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen Zweck dürfen
sie auch die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die weitere
Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise untersagen und die
Betäubungsmittelbestände oder die Bestände ausgenommener Zubereitungen unter
amtlichen Verschluß nehmen. Die zuständige Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb
von einem Monat nach Erlaß der vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu
entscheiden.
(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf
schriftlichem Wege anordnen.