Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Vierter Abschnitt. Überwachung
§ 23.
(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr
oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist, sind die mit
der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben
nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder,
sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in
Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie
das als Probe entnommene zurückzulassen.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie
sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach
dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit
nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.