Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Vierter Abschnitt. Überwachung
§ 24.
(1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller
ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 22 und
23 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu
bezeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung
ausgenommener Zubereitungen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume,
Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in
Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.