Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Fünfter Abschnitt.
Vorschriften für Behörden
§ 26.
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach §
3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung der Bundeswehr und des
Bundesgrenzschutzes dienen, sowie auf die Bevorratung mit in Anlage II oder III
bezeichneten Betäubungsmitteln für den Zivilschutz entsprechende Anwendung.
(2) In den Bereichen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes obliegt der
Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs den
jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr und des
Bundesgrenzschutzes. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses
Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und
Landesbehörden.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im
Einvernehmen mit dem Bundesminister in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz
und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit
die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies
zwingende Gründe der Verteidigung erfordern.
(4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach §
3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung der
Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, entsprechende Anwendung.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht im Land Berlin.