Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Fünfter Abschnitt.
Vorschriften für Behörden
§ 27.
(1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr die
ihm bekanntgewordenen Sicherstellungen von Betäubungsmitteln nach Art und Menge
sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung der Betäubungsmittel. Im Falle der
Verwertung sind der Name oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers
anzugeben.
(2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte auf Verlangen über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in
ihren Bereichen Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der
internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich ist.