Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Fünfter Abschnitt.
Vorschriften für Behörden
§ 28.
(1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 30. Juni für das vergangene
Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über
die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen nach einem von der
Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die
zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und
reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt
geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen Meldungen,
nämlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und Auskünfte, zu erstatten
haben, die zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
erforderlich sind. In der Verordnung können Bestimmungen über die Art und Weise,
die Form, den Zeitpunkt und den Empfänger der Meldungen getroffen werden.