Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Zweiter Abschnitt. Erlaubnis
und Erlaubnisverfahren
§ 3.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit
ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den
Verkehr bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu
wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken
erteilen.