Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Sechster Abschnitt. Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten
§ 30a.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1
Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit
Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben,
einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu
bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder
sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei
eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur
Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3 In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren.