Betäubungsmittelgesetz (BtMG)  Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 30b
 

§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.

 

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