Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Sechster Abschnitt. Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten
§ 30c.
(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10 ist § 43a des
Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Täter
Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt
oder sich in sonstiger Weise verschafft.
(2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist § 43a des Strafgesetzbuches
anzuwenden.