Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Sechster Abschnitt. Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten
§ 31.
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6
absehen, wenn der Täter
1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat,
daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß
Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 von deren
Planung er weiß, noch verhindert werden können.