Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Sechster Abschnitt. Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten
§ 32.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nicht
anzeigt,
2. in einem Antrag nach § 7 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen
beifügt,
3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 eine Änderung nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht unverzüglich mitteilt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung ein- oder
ausführt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7. entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder entgegen § 12 Abs. 2 die
Abgabe oder den Erwerb nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
meldet oder den Empfang nicht bestätigt,
8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig
kennzeichnet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig vernichtet,
eine Niederschrift nicht fertigt oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen § 16
Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur Vernichtung einsendet, jeweils auch in
Verbindung mit § 16 Abs. 3,
11. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt oder entgegen § 17 Abs. 3 Aufzeichnungen oder
Rechnungsdurchschriften nicht aufbewahrt,
12. entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
13. entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt
oder
14. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese Versendung durch
den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist; das
Postgeheimnis gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit für die
Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte, soweit das Gesetz von ihm ausgeführt wird.