Betäubungsmittelgesetz (BtMG)  Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 33.


(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und
2. in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
 


 

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