Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Sechster Abschnitt. Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten
§ 33.
(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10, sofern der Täter
gewerbsmäßig handelt, und
2. in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine
Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.