Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Siebenter Abschnitt.
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§ 36.
(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in
einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom
Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthalts in dieser Einrichtung auf die
Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt
sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich
mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der
Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren
Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des
Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann zu
erproben, ob der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird.
(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte
einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit
unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des
Strafrestes zur Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob
er keine Straftaten mehr begehen wird.
(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit
unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf
die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen,
welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.
(4) Die §§ 56a bis 56g des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten
Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die
Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder
Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde
möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt §
454 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die
Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.