Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Siebenter Abschnitt.
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§ 37.
(1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als
eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die
Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen,
wenn der Beschuldigte nachweist, daß er sich wegen seiner Abhängigkeit der in §
35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung zu
erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der
Beschuldigte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. Das Verfahren wird
fortgesetzt, wenn
1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß fortgeführt wird,
2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,
3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung,
die dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde lag, sich nicht
erfüllt hat, oder
4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren zu erwarten ist.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung des Verfahrens
abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich nachweist, daß er sich
weiter in Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn das
Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig
einstellen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. Absatz 1 Satz
2 bis 5 gilt entsprechend. Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das
Verfahren nicht fortgesetzt wird (Absatz 1 Satz 5).
(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467 Abs. 5 der
Strafprozeßordnung zu § 153a der Strafprozeßordnung getroffenen Regelungen
gelten entsprechend.