Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Siebenter Abschnitt.
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§ 38.
(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß. Bei
Verurteilung zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer richtet sich die Anwendung
der §§ 35 und 36 nach dem erkannten Höchstmaß der Strafe. Neben der Zusage des
Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des
Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 6
Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes
sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des
Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1
Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 3 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59
Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.
(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Heranwachsende.