Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Achter Abschnitt. Übergangs-
und Schlußvorschriften
§ 39.
(1) Eine Erlaubnis, die nach § 3 Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 1981
geltenden Fassung erteilt worden ist und zu diesem Zeitpunkt wirksam besteht,
gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis zu dem
in ihr angegebenen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1984 fort.
Eine Ausnahme, die nach § 9 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden
Fassung zugelassen worden ist, gilt im bisherigen Umfang als ausnahmsweise
erteilte Erlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 2 bis zu dem in ihr angegebenen
Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1983 fort.
(2) § 10 gilt entsprechend. Eine weitergeltende Erlaubnis ist zu widerrufen,
wenn am 1. Januar 1985 die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 6
genannten Anforderungen noch nicht erfüllt sind.