Betäubungsmittelgesetz (BtMG)  Achter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 39.


(1) Eine Erlaubnis, die nach § 3 Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung erteilt worden ist und zu diesem Zeitpunkt wirksam besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis zu dem in ihr angegebenen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1984 fort. Eine Ausnahme, die nach § 9 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung zugelassen worden ist, gilt im bisherigen Umfang als ausnahmsweise erteilte Erlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 2 bis zu dem in ihr angegebenen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1983 fort.

(2) § 10 gilt entsprechend. Eine weitergeltende Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn am 1. Januar 1985 die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 genannten Anforderungen noch nicht erfüllt sind.
 

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