Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Zweiter Abschnitt. Erlaubnis
und Erlaubnisverfahren
§ 4.
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer
1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer
Krankenhausapotheke (Apotheke)
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene
Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher,
zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis
zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb
der Apotheke abgibt,
e) in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur
Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle
oder zur Vernichtung entgegennimmt.
2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene
Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein von ihm behandeltes Tier
abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis
zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb
der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
3. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung oder
b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und
eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,
erwirbt,
4. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs oder
b) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung
erworben hat und sie als Reisebedarf
ausführt oder einführt oder
5. gewerbsmäßig
a) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am
Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von
Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen
befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder
b) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am
Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den
Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung
von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.
(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am
Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der
tierärztlichen Hausapotheke,
2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen
Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die
zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen,
soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.