Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Achter Abschnitt. Übergangs-
und Schlußvorschriften
§ 40.
(1) Wer vom 1. Januar 1982 an, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis zu
gehören, am Verkehr mit Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis zu diesem
Zeitpunkt keine solchen waren, oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) teilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. März 1982 berechtigt.
Beantragt er vor dem 1. April 1982 eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, so dauert die
Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des
Antrages.
(2) Wer als Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 dort bezeichnete
Betäubungsmittel am 1. Januar 1982 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese
Betäubungsmittel bis zum 31. März 1982
1. dem Bundesgesundheitsamt unter Angabe der Art und Menge zu melden und
2. an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, an den Betreiber einer
Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke oder an den Inhaber einer Berechtigung
nach Absatz 1 abzugeben oder zu veräußern, wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs.
1 nicht beantragen will.
Wer nach Satz 1 Nr. 2 Betäubungsmittel erwirbt, hat dem Bundesgesundheitsamt bis
zum 30. Juni 1982 den Abgebenden und die Art und Menge der erworbenen
Betäubungsmittel zu melden.
(3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den
Verbraucher verpackt, ohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14
entsprechen, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1983 in diesen Packungen
abgegeben werden.
(4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach § 15
erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31.
Dezember 1983 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt
nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf
Kauffahrteischiffen.
(5) Für in Anlage III Teil B bezeichnete nicht ausgenommene Zubereitungen, die
vor dem 1. Januar 1982 keine Betäubungsmittel waren, gelten bis zum 31. Dezember
1983 die Vorschriften für ausgenommene Zubereitungen der Anlage III Teil B.