Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Achter Abschnitt. Übergangs-
und Schlussvorschriften
§ 40a.
(1) Wer am 31. Juli 1986, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis zu gehören,
mit den nachgenannten Stoffen, deren Isomeren, Estern, Ethern,
Molekülverbindungen und Salzen:
1. Alprazolam
2. Bromazepam
3. Camazepam
4. Chlordiazepoxid
5. Clobazam
6. Clonazepam
7. Clorazepam
8. Clotiazepam
9. Cloxazolam
10. Delorazepam
11. Diazepam
12. Estazolam
13. Ethylloflazepat
14. Fenetyllin
15. Fludiazepam
16. Flunitrazepam
17. Flurazepam
18. Halazepam
19. Haloxazolam
20. Ketazolam
21. Loprazolam
22. Lorazepam
23. Lormetazepam
24. Medazepam
25. Nimetazepam
26. Nitrazepam
27. Nordazepam
28. Oxazepam
29. Oxazolam
30. Pinazepam
31. Prazepam
32. Temazepam
33. Tetrazepam
34. Triazolam
am Verkehr mit Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) teilnimmt oder ausgenommene
Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), bleibt dazu bis zum 31. Oktober 1986
berechtigt. Beantragt er vor dem 1. November 1986 eine Erlaubnis nach § 3 Abs.
1, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen
Ablehnung des Antrags. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist ab Inkrafttreten
dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle Vorschriften dieses
Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den
Verbraucher verpackt, ohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14
entsprechen, dürfen sie noch bis zum 30. Juni 1987 in diesen Packungen abgegeben
werden.
(3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach § 15
erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 30.
Juni 1987 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht
für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf
Kauffahrteischiffen.