Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Achter Abschnitt. Übergangs-
und Schlussvorschriften
§ 41.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.