Betäubungsmittelgesetz (BtMG)  Achter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 41.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
 

Zurück zu BtMG

SCE-Startseite