Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Zweiter Abschnitt. Erlaubnis
und Erlaubnisverfahren
§ 5.
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
1. nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebstätte und, sofern weitere
Betriebstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser
Betriebstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die
Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der
Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die
Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder
die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei
juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
Berechtigten ergeben,
4. geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht
vorhanden sind,
5. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der
Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis
4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses
Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung
sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die
mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder
Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen,
vereinbar ist, oder
7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht
innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der
internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder
Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle
entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaften geboten ist.