Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Zweiter Abschnitt. Erlaubnis
und Erlaubnisverfahren
§ 6.
(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) wird
erbracht
1. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen
Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis als
Herstellungsleiter oder Kontrolleiter nach den Vorschriften des
Arzneimittelgesetzes,
2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine Arzneimittel sind,
durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichen
Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der
Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und durch die Bestätigung einer mindestens
einjährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von
Betäubungsmitteln,
3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis über
eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichen Hochschulstudium der Biologie, der
Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung
und
4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene
Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel in den Fachbereichen
Chemie oder Pharma und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen
praktischen Tätigkeit im Betäubungsmittelverkehr.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall
von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen, wenn
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung
ausgenommener Zubereitungen gewährleistet sind.