Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Zweiter Abschnitt. Erlaubnis
und Erlaubnisverfahren
§ 7.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in doppelter Ausfertigung
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen, das eine
Ausfertigung der zuständigen obersten Landesbehörde übersendet. Dem Antrag
müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und
der Verantwortlichen,
2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis
und Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen
obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
3. eine Beschreibung der Lage der Betriebstätten nach Ort (gegebenenfalls
Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der Bauweise
des Gebäudes,
4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme von
Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen,
5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),
6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder
benötigten Betäubungsmittel,
7. im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäubungsmitteln oder
ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefaßte Beschreibung des Herstellungsganges
unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, der
Zwischen- und Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -zubereitungen,
Zwischen- oder Endprodukte keine Betäubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten
Zubereitungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten
Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen
Betäubungsmittel und
8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen
Interesse liegenden Zwecken eine Erläuterung des verfolgten Zwecks unter
Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur.