Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Zweiter Abschnitt. Erlaubnis
und Erlaubnisverfahren
§ 8.
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von
drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis
entscheiden. Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich
über die Entscheidung.
(2) Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem
Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so wird die in
Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der
zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem
Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel
zugestellt wird.
(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 7 bezeichneten Angaben
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich
mitzuteilen. Bei einer Erweiterung hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel
oder des Betäubungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der Person des
Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebstätten, ausgenommen innerhalb eines
Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. In den anderen Fällen wird die
Erlaubnis geändert. Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Änderung
der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.