Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Zweiter Abschnitt. Erlaubnis
und Erlaubnisverfahren
§ 9.
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen
Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:
1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,
3. die Lage der Betriebstätten und
4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und
Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.
(2) Die Erlaubnis kann
1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert oder mit
sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,
wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der
Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der
Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen,
Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der
Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der
Europäischen Gemeinschaften geboten ist.